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Neue Corona-Verordnung bei privaten Veranstaltungen
In den aktuellen Nachrichten ist zu hören, dass ab dem 30. September 2020 eine Neuregelung in Baden-Württemberg zur Corona-Verordnung in Kraft treten soll:
- Die Maskenpflicht gilt nun auch für Kundinnen und Kunden in Gaststätten, Restaurants, Bars etc., wenn Sie sich nicht am Platz befinden – etwa auf dem Weg zum Tisch, zur Toilette oder zum Buffet.
Alle Kunden und Gäste von gebuchten privaten Feiern wie Hochzeiten und Geburtstagen können wir aber beruhigen. Es bleibt bei den abgesprochenen Hygienemaßnahmen, denn:
Aktuell auf der Homepage des Landes Baden-Württemberg:
„Die aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg ist am 1. Juli in Kraft getreten. Zum 30. September wird die Verordnung angepasst. Wenn nicht anders gekennzeichnet beziehen sich die Fragen und Antworten zu den Fachthemen auf die ab 30. September gültige Verordnung.
Auszug:
Gilt die Maskenpflicht bei Veranstaltungen?
Auf privaten Veranstaltungen gilt keine Maskenpflicht. Eine Maskenpflicht besteht unter Umständen für Beschäftigte nach Paragraf 3 der Corona-Verordnung beim unmittelbaren Kontakt mit den Gästen/Kundinnen und Kunden.
Für Restaurants, Bars, Gaststätten etc. gilt zum 30. September 2020 die Maskenpflicht für Gäste beim Betreten, am Buffet und immer wenn sich der Gast nicht an seinem Platz befindet. Dies regelt die Corona-Verordnung in § 3, Absatz 1, Nr. 7.
Nach Sinn und Zweck der Regelung besteht diese Pflicht jedoch bei geschlossenen Gesellschaften nicht, wenn sich die Gäste der geschlossenen Gesellschaft abgegrenzt von den sonstigen Gästen der Gaststätte aufhalten. Sobald die Gäste der geschlossenen Gesellschaft jedoch in Kontakt mit den übrigen Gästen kommen, greift die Pflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Wenn also die normalen Gäste und die Gäste der geschlossen Gesellschaft die selben sanitären Anlagen nutzen, gilt dort und auf den gemeinsamen Wegen die Maskenpflicht.
Darf auf Feiern getanzt werden?
Ja, tanzen ist wieder erlaubt. Das Verbot zu Tanzen nach Paragraf 10 Absatz 5 der neuen Corona-Verordnung bezieht sich nur auf Veranstaltungen, bei denen das Tanzen wesentlicher Bestandteil ist. Das ist bei Feiern in der Regel nicht der Fall.
Vieles ist jetzt wieder erlaubt. Aber nicht alles, was geht, muss auch zum Äußersten ausgereizt werden. Mehr denn je kommt es jetzt darauf an, Verantwortung für sich und seine Nächsten aber auch für die Gemeinschaft zu übernehmen. Wir sollten alle gemeinsam dazu beitragen, dass private Veranstaltungen wie Hochzeitsfeiern nicht die nächsten Hotspots werden.
*Diese Verkündung gilt allein die Veröffentlichung im Gesetzblatt Baden-Württemberg, die voraussichtlich am 29. September 2020 erfolgt. Die Vorabveröffentlichung der Verordnung auf dieser Webseite dient lediglich der Information der Bürgerinnen und Bürger sowie der betroffenen Institutionen und ist keine Verkündung im juristischen Sinne.
Stuttgart, den 22. September 2020
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Kretschmann, Strobl, Sitzmann, Dr. Eisenmann, Bauer, Untersteller, Dr. Hoffmeister-Kraut, Lucha, Hauk, Wolf, Hermann“
Wir bleiben also vernünftig, benötigen Ihre Gästeliste mit Adresse oder Telefonnummer, unsere Mitarbeiter tragen eine Mund- Nasenbedeckung, haben überall Desinfektionsmittel und bitten dringend Abstände wenn immer möglich einzuhalten (WC-Bereich Pflicht). Vielen DANK,
Olaf Jung
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